Landesverband Fibromyalgie Verein Berlin – Brandenburg e.V.
Sitz: 14612 Falkensee Finkenkruger Straße 90 WG 14
Präambel
Der Leitgedanke des Vereins lautet:
- Aufklären
- Helfen
- Unterstützen
- Verbinden
- Organisieren
- Leiten
- Lenken
- Vermitteln
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fibromyalgie Verein Berlin – Brandenburg e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Falkensee und ist unter der
- VR-Nr. VR 9123 R im Vereinsregister des Amtsgericht Nauen eingetragen. Die Gemeinnützigkeit wurde vom zuständigen Finanzamt Nauen unter der Steuer-Nr. 051/140/10512 zuerkannt.
- Der Verein trägt den Zusatz „ e. V.“
- Der Verein wurde 2019 am 22.07.2019 in Hennigsdorf gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondre durch
- Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und Gesundheitspflege in Bezug auf fibromyalgiekranker Menschen.
- Unterstützung und Förderung der Prävention und Rehabilitation fibromyalgiekranker Menschen.
- Die Interessen fibromyalgiekranker Menschen gegenüber der Gesellschaft, der Politik, den med. Fachgesellschaften und med. Fachpersonal zu vertreten.
- Unterstützung der Mitglieder und Selbsthilfegruppen bei vereinsübergreifende Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsamen Aktionsarbeiten vor Ort.
- Zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins kann der Verein Arbeitsgemeinschaften bilden.
- Aufklärung, Beratung und Information fibromyalgiekranker Menschen, deren Angehörige und die allgemeine Öffentlichkeit
- Gründung und Betreuung von Selbsthilfegruppen
- Vertretung der Belange fibromyalgiekranker Menschen gegenüber der Öffentlichkeit, Institutionen des Gesundheitswesens und der Landesregierung.
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Unterstützung der Mitglieder und der Selbsthilfegruppen durch Schulungen, Beratung, Informationen und Veranstaltungen
- Herausgabe von Publikationen und Infomaterial
- Projekte für einen Wissenspool für Selbsthilfegruppen
- Anbieten und vermitteln von gesundheitsfördernden Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im Alltag.
- Unterstützung der Mitglieder beim Ausbau und Gestaltung von regionalen Selbsthilfegruppen, die die Vorbeugung und besseren Bewältigung von Krankheiten, psychischen und sozialen Problemen bei Fibromyalgie ohne Inanspruchnahme bezahlter professioneller Dienst bieten.
- Aus und Fortbildungen von Gruppenleitern, Beratung und Moderation in schwierigen Gruppensituationen.
Folgende Leistungen werden für an Fibromyalgie erkrankte Personen angeboten
- Umfassende Information und Aufklärung über die Erkrankung
- Funktionstraining (Warmwassergymnastik/Trockengymnastik)
- Lebenspraktische Beratung und Hilfe
- Beratung in sozialrechtlichen Fragen
- Begegnungen und Freizeitgestaltung
- Unterstützung beim Beantragen von Leistungen
- Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand die Leiter der Arbeitsgemeinschaften zu einem Gedankenaustausch sowie Informationsaustausch ein.
- Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit
- Der Fibromyalgie Verein Berlin – Brandenburg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4- Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlich gestellten Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann zu jeder Zeit den Verein verlassen. Eine Beitragserstattung gibt es nicht. Jedoch muss die Kündigung bis zum 30.09. des Jahres im Verein eingegangen sein und wird dann zum 31.12.des Jahres wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch dem Verein zugeführten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden sind unverzüglich dem Verein zurückzugeben.
§ 6- Mitgliedsbeiträge
- Mitglieder sind verpflichtet für Ihre Mitgliedschaft im Verein einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 30.00 € und kann den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Vereins angepasst werden. Der Vorstand kann vorschlagen, die Mitgliederversammlung stimmt ab.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Fördernde Mitglieder setzen die Höhe des Beitrages selber fest.
§ 7- Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ärztebeirat Seite 4
§ 8. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- und einem Mitglied
und bis zu 3 Beisitzern
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- oder einen Bevollmächtigten
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten und unterliegt der Beschränkung des Verbots der In-sich-Geschäfte.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Ausschluss der In-sich-Geschäfte.
- Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
. Vertretung des Vereins nach außen
. Erstellen eines Haushaltsplanes
. Erstellen eines Jahresberichtes
. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB
§ 9- Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperioden aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen, außer der/ des Vorsitzenden oder Stellvertreter: Sollte der Vorsitzende während der Amtsdauer ausscheiden rückt die restliche Amtszeit der Stellvertreter als Vorsitzender nach.
§ 10- Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich, oder per Mail mit Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und vom Sitzungsleiter und Schriftführer unterschrieben. Ist der Schriftführer nicht anwesend, so übernimmt einer der Vorstandsmitglieder die Aufgabe und ist unterschriftsberechtigt in dieser Sitzung.
- Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege per Mail gefasst werden.
§ 11- Wahl des Vorstandes
Für die Wahl des Vorstandes gilt:
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird zu den Wahlen des Vorstandes vor Beginn die Wahl Form beschlossen. (2 oder 3)
- Der gesamte Vorstand wird mit Stimmzettel gewählt.
- Der Vorstand kann mit Handzeichen der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
§ 12- Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert und wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
- Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben.
- Wahl des Vorstandes für drei Jahre
- Wahl von zwei Finanzprüfern für die Dauer von jeweils drei Jahre
- Entgegennahme des Jahresbericht und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Jede Ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedocheine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben sowie die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ebenfalls ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen die Beschlüsse in geheimer Abstimmung.
- Vor Neuwahlen ernennt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlobmann/frau der/die nicht der Vorstandschaft angehören darf. Der/die Wahlobmann/frau, hat die Neuwahlen der Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 13 – Beurkundung von Beschlüssen
- Die in der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 14 – Ärztebeirat
Zur fachlichen Beratung und Begleitung des Vorstandes und der Mitglieder kann ein Beirat gebildet werden.
- Der Beirat besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Personen. Er soll insbesondere nachhaltig den Zweck des Vereins unterstützen und kann Empfehlungen für Projekte geben. Er kann aus Mitgliedern des Vereins bestehen und herausragenden Personen aus dem Umfeld des Vereins.
- Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, kann der verbleibende Beirat in einvernehmlicher Abstimmung mit dem Vertretungsvorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatsmitglied wählen.
- Vorstandsmitglieder können nicht im Beirat sein.
- Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte.
- Eine Wiederholung der Berufung des Beirates ist möglich.
- Die Sitzungen des Beirates werden mindestens einmal jährlich von dem Vorsitzenden des Landesverbandes in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden schriftlich mit der Tagesordnung und Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Die Sitzungen des Beirates werden vom Beiratsvorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
- Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgegeben.
- Die Beschlüsse sind zu protokollieren, vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben und dem Vorstand des Vereins zu übermitteln.
§ 15 – Finanzprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Finanzprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Finanzen durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
- Die Finanzprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Gleichzeitig kann ein Ersatzfinanzprüfer gewählt werden, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Finanzprüfers an dessen Stelle tritt.
- Vorstands- und Beiratsmitglieder des Vereins dürfen nicht als Finanzprüfer gewählt werden.
§ 16- Einkünfte
- Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Sach-und Geldspenden, öffentlichen Mitteln, Geldern aus Veranstaltungen und andere Zuwendungen.
§ 17 – Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich sein Vermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vermögen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 18 – Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zum Krankheitsbild Fibromyalgie.
§ 19 – Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 20 – Datenschutz
- Mit dem Beitritt in den Fibromyalgie Verein Berlin – Brandenburg e.V. stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten vom Verein gespeichert werden dürfen
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum
- Telefonnummer/Mobil
- E-Mail
- Bankverbindung
- Krankenkasse
- Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
- Personenbezogene Daten werden im vereinseigenem EDV- System gespeichert.
- Die Personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
- Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete dafür zulässige Maßnahmen und Behältnisse geschützt und aufbewahrt. Unerlaubten Zugriff und Nutzung durch Dritte sind zu vermeiden.
- In Hinsicht auf Öffentlichkeitsarbeit wie Presse und Homepage und Veröffentlichung von Fotos oder Daten sind die entsprechenden Personen zu informieren und die Erlaubnis ist schriftlich einzuholen.
- Beim Austritt eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsdatum aus der Datei der Geschäftsstelle gelöscht. Kassenabrechnungsbedingte Aufzeichnungen werden gemäß steuerlichen Bestimmungen 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Verein aufbewahrt sowie gesperrt.
Die vorstehende Satzung wurde in den Räumlichkeiten der Einrichtung Fair Play in der Versammlung vom 09.09.2019 auf anraten des Amtsgericht Potsdam geändert worden
Da Änderungswünsche laut Amtsgericht Potsdam eingearbeitet werden mussten, ist die Satzung vom 12.08.2019 ungültig.
Einstimmig noch einmal beschlossen 09.09.2019